Bezüge sind das Leben
Satzung der „Landschaft Mecklenburg-Vorpommern“ Stand vom 05. April 2014
Die Familien, die auf dem Gebiet des heutigen Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern Eigentümer von ritterschaftlichen Gütern waren, haben in den Dorf- und Gutsanlagen, den Ausstattungen der Kirchen, den Landesklöstern und in den archivarischen Überlieferungen jene Spuren hinterlassen, die die Topografie Mecklenburg-Vorpommerns bis heute schmücken und ihr ein unverwechselbares kulturhistorisches Profil geben.
Vor diesem Hintergrund ist der Gedanke entstanden, an den engen familiären und gesellschaftlichen Zusammenhang in einer der heutigen Zeit angemessenen Weise anzuknüpfen und dazu einen Club – die „Landschaft Mecklenburg-Vorpommern“ – zu gründen. Dabei ist nicht daran gedacht, irgendwelche politischen Funktionen anzustreben; vielmehr möchten die Mitglieder auf den anderen bedeutenden Wirkungsfeldern der früheren Gutsbesitzer – Kultur, Soziales, Geschichte, Denkmalspflege – mitgestal- tend einwirken, so wie dies seit Jahrhunderten der Fall gewesen ist. Die Mitglieder werden sich aktiv an der geschichtlichen Darstellung ihrer Vorfahren bzw. Vorgänger beteiligen und sich in der Pflege des kulturellen Erbes betätigen, um diese Vorhaben nicht nur Berufsforschern zu überlassen. Eine vorurteilsfreie Präsentation der geschichtlichen Ereignisse könnte zudem für die heutigen Aktivitäten der Familien im Lande positive Wirkungen haben und zur allgemeinen Stärkung des Landesbewusstseins beitragen – denn Bezüge sind das Leben.
- 1.0 Name und Sitz
- 1.1 Der Club führt den Namen“Landschaft Mecklenburg-Vorpommern“
– nachfolgend „Landschaft“ genannt –
- 1.2 Die Landschaft hat ihren Sitz am Wohnsitz des Vorsitzenden.
- 2.0 Ziel und Zweck
- 2.1 Ziel und Zweck der Landschaft sind die
- Beförderung des gesellschaftlichen Verkehrs und Kontaktes seiner Mitglieder und ihrer Familien,
- Mitgestaltung der Bereiche Kultur, Soziales, Geschichte und Denkmalpflege im Land Mecklenburg-Vorpommern,
- Geschichtliche Darstellung der Güter und ihrer Besitzerfamilien sowie eine vorurteilsfreie Bewertung ihrer Funktionen und Tätigkeiten.
- 2.2 Die Mittel der Landschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seite 1
- 2.4 Die Mitglieder der Landschaft erhalten keine Gewinn- oder Überschussanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln der Landschaft.
- 2.5 Soweit Teilbereiche der Aktivitäten als gemeinnützig gefördert werden könnten, soll der Vorstand zu gegebener Zeit die Satzung und Gründung eines entsprechenden Vereins vorbereiten.
- 3.0 Geschäftsjahr
- 3.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 4.0 Mitgliedschaft in der Landschaft und Gäste der Landschaft
- 4.1 Stimmberechtigte Mitglieder können werden:
- (a) Der Angehörige einer Familie, die durch einen rechtsstaatswidrigen Eingriff zwischen1933 und 1949 ihr vormals ritterschaftliches Gut im Gebiet des heutigen Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern verloren hat. Sein Stimmrecht setzt weiterhin voraus, dass er nach 1990 dieses oder ein anderes Gut bzw. Gutshaus in diesem Bundesland ganz oder teilweise in Besitz genommen hat (nachfolgend „Besitzer“).
- (b) Jeder heutige Besitzer eines vormals ritterschaftlichen Gutes bzw. Gutshauses im Gebiet des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend „Besitzer“).
- (c) Der Ehepartner des Besitzers.
Gehört der Besitz mehreren natürlichen oder einer juristischen Person, so bestimmen die Gesellschafter jemanden aus ihrer Mitte, der das Stimmrecht ausüben soll.
- 4.2 Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind:
- (a) Die Eltern des Besitzers
- (b) Die Kinder eines stimmberechtigten Mitgliedes nach 4.1 (a ), 4.1 (b) oder 4.2 (a)
- 4.3 Gäste der Landschaft
Personen, die den Zielen der Landschaft und ihren Mitgliedern verbunden sind, können vom Vorstand zu Festen und Veranstaltungen der Landschaft eingeladen werden. - 4.4 Mitglied oder Gast kann sein, wer das sechzehnte Lebensjahr erreicht hat.
- 4.5 Mitglied kann nur werden, wer vom Vorstand hierzu aufgefordert wird und seinen Beitritt schriftlich erklärt.
- 4.6 Stimmberechtigte Mitglieder sind berechtigt, Personen zur Mitgliedschaft oder als Gäste der Landschaft vorzuschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Entscheidung über eine Aufnahme oder Einladung liegt allein beim Vorstand. Über seine Entscheidung ist er nicht rechenschaftspflichtig.
- 4.7 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Landschaft ausgeschlossen werden, sofern es gegen die Interessen der Landschaft gröblich verstoßen hat (wichtiger Grund). Die Mitteilung über den Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen. Gegen den Ausschluss ist die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Wirksamkeit des Vorstandsbeschlusses.
- 4.8 Die Mitgliedschaft endet
- (a) durch Tod des Mitglieds,
- (b) durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Ende des laufendenGeschäftsjahres,
- (c) durch Ausschluss,
- (d) sofern das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als sechs Monate in Rückstand ist.
- 4.9 Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Landschaft.
- 5.0 Beiträge und Zuwendungen
- 5.1 Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen der Landschaft die Beiträge seiner Mitglieder und sonstige Zuwendungen zur Verfügung.
- 5.2 Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn einer Mitgliedschaft und in den Folgejahren jeweils am Anfang eines Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. Januar eines Jahres fällig.
- 5.3 Auf Vorschlag des Vorstandes legt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.
- 6.0 Organe
- 6.1 Organe der Landschaft sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
- 7.0 Mitgliederversammlung
- 7.1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
- 7.2 Auf jeden in der Landschaft vertretenen Besitz entfallen zwei Stimmen. Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist möglich. Pro Mitglied sind maximal vier Stimmrechtsvollmachten zugelassen.
- 7.3 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes, auf Antrag eines anderen Vorstandsmitgliedes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung.
- 7.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, einem anderen Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand vorgeschlagenen Versammlungsleiter geleitet.
- 7.5 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme von Berichten des Vorstandes,
- Feststellung der Jahresrechnung,
- Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,
- Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen.
- 7.6 Wahlen erfolgen auf Antrag eines Mitgliedes geheim.
- 7.7 Anträge zu Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern im Wortlaut zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugesandt werden.
- 7.8 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- 7.9 Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- 8.0 Vorstand und Beisitzer
- 8.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer,
- 8.2 Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben jederzeit Beisitzer berufen. Ein Beisitzer kann nur auf Weisung des Vorstandes für die Landschaft tätig werden. Beisitzer können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, sind aber nicht stimmberechtigt. Ein Beisitz endet spätestens zum Ende der Wahlperiode des Vorstandsvorsitzenden. Die erneute Berufung eines Beisitzers ist möglich.
- 8.3 Die Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Auslagen, die der Vorstand oder Beisitzer im Interesse der Landschaft tätigen, werden auf Antrag erstattet, sofern sie vom Vorsitzenden des Vorstandes genehmigt sind.
- 8.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- 8.5 Kann ein Vorstandsmitglied sein Amt – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausüben, so übernimmt der Stellvertreter des Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied dessen Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Auf dieser Versammlung hat die Nachwahl zum vakanten Amt zu erfolgen.
- 8.6 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist für die laufenden Geschäfte der Landschaft zuständig. Der Vorsitzende führt ein Protokoll über die Tätigkeit des Vorstandes. Darin sind auch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen.
- 8.7 Der Vorstand überwacht vor allem, dass die Ziele und Zwecke der Landschaft eingehalten werden. In diesem Sinne beschließt er über die Vergabe von Finanzmitteln.
- 8.8 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- 8.9 Der Vorstand amtiert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
- 9.0 Rechnungsprüfer
- 9.1 Das Vermögen der Landschaft wird durch den Schatzmeister im Einvernehmen mit dem Vorstand verwaltet und alljährlich im Wechsel von den Rechnungsprüfern geprüft, die die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung unterrichten. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden. Sie werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.
- 10.0 Auflösung
- 10.1 Über die Auflösung der Landschaft entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
- 10.2 Die Auflösung kommt zustande, wenn ihr wenigstens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
- 10.3 Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der Landschaft beschließt, bestimmt auch den Adressaten, an den das Vermögen der Landschaft fallen soll.
Die Satzung der Landschaft wurde in der Gründungsversammlung vom 10. Dezember 2008 in Schönfeld (Nordwestmecklenburg) beschlossen.
Geändert am 4. April 2014